§ 314 Einziehungsverfügung
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 79
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Saarland, 28.08.2019 – 1 A 816/17Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 18.07.2019 – 2 K 1962/19Zitiert von 3
- FG Düsseldorf, 10.03.2017 – 1 K 3509/14 KVZitiert von 1
- VG München, 08.09.2023 – M 31 V 23.3003
- VG Freiburg, 09.05.2018 – 6 K 2172/18Zitiert von 4
- FG Baden-Württemberg, 07.11.2016 – 1 V 2137/16Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 23.03.2026 – L 11 KR 408/22 B ER
- OLG Köln, 05.02.2026 – 7 U 48/25Zitiert von 1
- LSG NRW, 12.12.2025 – L 11 KR 736/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 314 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-1 (1) Die Vollstreckungsbehörde ordnet die Einziehung der gepfändeten Forderung an. § 309 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-2 (2) Die Einziehungsverfügung kann mit der Pfändungsverfügung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-3 (3) Wird die Einziehung eines bei einem Geldinstitut gepfändeten Guthabens eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, angeordnet, so gelten § 835 Absatz 3 Satz 2 und § 900 Absatz 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/314#abs-4 (4) Wird die Einziehung einer gepfändeten nicht wiederkehrend zahlbaren Vergütung eines Vollstreckungsschuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitslohn sind, angeordnet, so gilt § 835 Absatz 4 der Zivilprozessordnung entsprechend.